Satzung Forschungsvereinigung Baustatik-Baupraxis e.V.
(Änderungen beschlossen am 16.09.2015 durch die MV)
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Nennung beider Geschlechterformen verzichtet.
I Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
- §1Der Verein führt den Namen „Forschungsvereinigung Baustatik - Baupraxis“. Er hat seinen Sitz in Darmstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- §2(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Lehre, Forschung und Weiterbildung im Bereich der Baustatik, sowie des Innovationstransfers von Forschungsergebnissen in die Baupraxis.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch:- (a) Kommunikation zwischen den Vertretern von Wissenschaft, Technik, Wirtschaft und Behörden, die auf den Gebieten der Baustatik und fachlich benachbarten Gebieten tätig sind.
- (b) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gesellschaften sowie Organisationen auf dem Gebiet der Baustatik sowie fachlich benachbarter Gebiete.
- (c) Organisation von Fachtagungen „Baustatik-Baupraxis“ sowie wissenschaftlicher Fachkolloquien, insbesondere zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
- (2)Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II Mitgliedschaft
- §3Ordentliche Mitglieder können alle Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen für Baustatik an wissenschaftlichen Hochschulen werden.
- §4Fördernde Mitglieder können werden:
Personen, Behörden, Verbände, Institute, Unternehmen usw., die die Zwecke des Vereins fördern. - §5(1) Die Mitglieder werden vom Vorstand aufgrund ihres Beitrittsantrages aufgenommen. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angaben von Gründen ablehnen. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden und wird jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam, wenn diese Mitteilung mindestens 3 Monate vorher eingeht.
- (2) Mitglieder, die den Zwecken des Vereins entgegenhandeln, oder die mit ihrem Beitrag länger als 2 Jahre im Rückstand sind, können – nachdem ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist – auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hiergegen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zulässig.
- §6Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag.
III Organisation
- §7Organe des Vereins sind:
- (a) die Mitgliederversammlung
- (b) der Vorstand.
- §8Mitgliederversammlung
- (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem 3. Kalenderjahr zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 aller Mitglieder es unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb eines halben Jahres einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen, und zwar mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. sein Stellvertreter führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden des Vorstandes bzw. Stellvertreter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsändernde Beschlüsse sowie Beitragsfestsetzungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
- (2) Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- (a) Genehmigung des Jahresberichtes, des Rechnungsberichts und des Haushaltsplans
- (b) Entlastung des Vorstandes
- (c) Wahl der Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
- (d) Wahl der Vorstandsmitglieder
- (e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- §9Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Darunter:
- (a) der Vorsitzende,
- (b) der stellvertretende Vorsitzende,
- (c) der Schatzmeister
- Die Mitglieder des Vorstandes teilen sich die Vorstandsbereiche nach §9 (3).
- (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl.
- (3) Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und führt deren Geschäfte in den Vorstandsbereichen:
- (a) Geschäftsstelle, Sekretariat
- (b) Finanzen
- (c) Lehre
- (d) Forschung
- (e) Öffentlichkeitsarbeit
- (4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
- (1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Darunter:
IV Auflösung des Vereins
- §10Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins fällt ein evtl. Vermögen an die „Deutsche Forschungsgemeinschaft Bonn – Bad Godesberg“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
V Vollmacht zur Eintragung
- §11Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, wird bevollmächtigt, diejenigen Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die etwa von den Aufsichtsbehörden oder von dem Registergericht verlangt werden, dort anzumelden.